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Sozialer Zusam­menhalt

Hier stehen für Sie Materialien zum Förderprogramm Sozialer Zusammenhalt bereit:

Aktua­li­siertes FAQ (Häufig gestellte Fragen) im Programm „Sozialer Zusam­menhalt“

In dem vorliegenden aktualisierten FAQ sind grundlegende, wiederkehrende Fragen zum Programm "Sozialer Zusammenhalt zusammengeführt, die bei Veranstaltungen oder Beratungen in den letzten Jahren an die Servicestelle HEGISS und der jetzt zuständigen Referat Städtebau und Städtebauförderung im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum herangetragen worden sind. Es ist geplant, die Zusammenstellung um neu hinzukommende Fragestellungen sukzessive zu ergänzen und bei Bedarf entsprechend zu aktualisieren.

Infor­ma­tionen und Arbeits­hilfe zur Anreiz­för­derung und Verfü­gungs­fonds

Um Investitionen privater Eigentümerinnen und Eigentümer anzuregen, können Kommunen in den Programmen der Städtebauförderung in Hessen finanzielle Anreize für kleinere private Einzelmaßnahmen gewähren. Die Voraussetzungen für eine Anreizförderung in den Programmstandorten sind im Dokument „Anreizförderung im Rahmen der Städtebauförderung in Hessen" dargestellt. Sie werden durch ergänzende Informationen im Sinne einer Arbeitshilfe abgerundet.

Darüber hinaus werden verstärkt Verfügungsfonds in den Standorten nachgefragt. Die Arbeitshilfe "Verfügungsfonds im Rahmen der Städtebauförderung in Hessen" soll Ihnen helfen bei Interesse einen Verfügungsfonds in Ihrem Standort aufzustellen.

Leitfaden für Quartiers­ma­na­gement in der Sozialen Stadt – Eine Arbeits­hilfe

Quartiersmanagement hat sich als zentrales Instrument einer erfolgreichen sozialen Stadtteilentwicklung in Stadtteilen und Quartieren mit besonderem Entwicklungsbedarf erwiesen. Im Programm Soziale Stadt sind die vielfältigen Aktivitäten des Quartiersmanagements zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung im Rahmen der investitionsvorbreitenden Maßnahmen neben den baulichinvestiven Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und der sozialen Infrastruktur ein wesentlicher Erfolgsbaustein. Aufgrund des besonderen Stellenwertes der Aktivierung und dem Anspruch, auch schwer erreichbare Zielgruppen vor dem Hintergrund vorhandener sozial-integrativer Problemlagen einzubinden, kommt der Arbeit des Quartiersmanagements im Unterschied zu anderen Programmen der Städtebauförderung, bei denen ein formelles Beteiligungsverfahren ausreichend ist, eine wichtige Funktion zu.

Leitfaden zur Erarbeitung Integrierter städte­bau­licher Entwick­lungs­kon­zepte (ISEK)

Die Arbeitshilfe beschreibt u. a. den Weg zum Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK), eine Mustergliederung sowie den Aufbau eines ISEK.

Leitfaden zur Verste­tigung im Förder­pro­gramm Sozialer Zusam­menhalt

Dieser Leitfaden vermittelt Grundlegendes zum Thema Verstetigung im Förderprogramm Sozialer Zusammenhalt in Hessen. Zudem enthält der Leitfaden Empfehlungen, die aus den vielfältigen Erfahrungen des Zentrums mit Akteurinnen und Akteuren der sozialen Stadtteilentwicklung sowie weiterer Recherchen resultieren.

Nachhal­tig­keits- / Verste­ti­gungs­kon­zepte Sozialer Zusam­menhalt

Zur Erstellung der Nachhaltigkeits- /Verstetigungskonzepte kann nachfolgende Formulierungsvorlage als Grundlage verwendet werden:

Zur Überprüfung der Zielerreichung - in der Regel gegen Mitte des Förderzeitraumes - und mindestens zwei Jahre vor dem Ablauf der Förderung, sollte ein stadtteilweiter Diskurs darüber angeregt werden, welche Ziele bereits erreicht wurden und wie die positiven Veränderungen in den Gebieten langfristig gesichert werden können.

Als Hilfestellung kann der Erhebungsbogen zur Selbstevaluation dienen.

Richt­linie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhal­tigen Stadt­ent­wicklung
– Aktuelle Fassung 2023 –

Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 28. November 2023 stellt eine umfassende Regelungsgrundlage für die Programme der Städtebauförderung dar.

Die jetzt gültige neue Richtlinie vom 28. November 2023 wurde im StAnz. 48/2023, S. 1509ff. bekannt gemacht.

Inkrafttreten, Aufhebung und Übergangsvorschriften (RiLiSE Nr. 27)

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 2. Oktober 2017 (StAnz. S.958), die jedoch weiterhin für die nach jener Richtlinie gewährten Zuwendungen anwendbar bleibt.

Richt­linie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhal­tigen Stadt­ent­wicklung
– Fassung aus dem Jahr 2017 –

Die Richtlinie vom 2. Oktober 2017, wurde durch die neue Richtlinie vom 28. November 2023 ersetzt. Sie bleibt jedoch weiterhin für die nach jener Richtlinie gewährten Zuwendungen anwendbar.

Inkrafttreten, Aufhebung und Übergangsvorschriften (RiLiSE Nr. 27)

Die Richtlinie tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien vom 26. November 2013 (StAnz. S. 1561), die jedoch weiterhin bis auf Ausnahme von Nr. 11 (Zweckbindungsfristen) für die nach jenen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.

Für bewilligte und noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten die Abschnitte II bis IV entsprechend.

Die Regelung nach Nr.16.1, dass Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, findet für die Auszahlung von Fördermitteln ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Richtlinie Anwendung.

Soweit Städte und Gemeinden noch Fördermittel des Programms Stadtsanierung aus Vorjahresbescheiden für noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen einsetzen, gelten Abschnitt II bis IV entsprechend.

Richt­linien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhal­tigen Stadt­ent­wicklung
– Vorherige Fassung 2008 –

Für bewilligte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen RiLiSE bereits begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten – soweit die oben genannten Übergangsvorschriften keine Anwendung finden – die Regelungen der RiLiSE in der Fassung vom 26. November 2013 (StAnz. 51/2013 S. 1561) und ihre Ergänzung vom 15. Juli 2009 (StAnz. 33/2009 S. 1793ff).

Diese Richtlinien lösten die Verwaltungsvorschrift über den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF) vom 29. Juni 1990, StAnz. 28/1990, S. 1306 ab.

Kommu­ni­ka­ti­ons­lei­t­faden zur Städte­bau­för­derung für Bund, Länder und Gemeinden

Die Städtebauförderung hilft Städten und Gemeinden, gesellschaftliche Aufgaben besser zu bewältigen. Sie unterstützt dabei Gesamtmaßnahmen, die in der Regel aus einer Reihe von Einzelmaßnahmen bestehen. Das gemeinsame Ziel von Bund, Ländern und Kommunen für alle diese Projekte ist, den Erfolg aller Bereiche dieser Zusammenarbeit darzustellen und ihren Mehrwert in der Gesellschaft zu verankern.

Nur durch die engagierte Arbeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Interessengruppen vor Ort können Städte und Gemeinden diese über Notwendigkeit, Nutzen, Hintergrund und Förderung ihrer Projekte informieren und überzeugen. Dieser Leitfaden soll Bund, Städte und Gemeinden unterstützen, ihre Kommunikation professionell zu gestalten sowie potenzielle Hindernisse zu erkennen und zu überwinden.

Logos

Gerne lassen wir Ihnen das Logo des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf Anfrage zukommen. Bitte kontaktieren Sie hierfür Ihr jeweiliges Programmteam

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