Grund­lagen der Städte­bau­för­derung

Allge­meine Infor­mation & Instrumente

Was bedeutet Gesamt­maß­nah­men­för­derung?

In der Städtebauförderung werden Einzelmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtmaßnahme auf Grundlage eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) gefördert. Mit Aufnahme in ein Förderprogramm der Städtebauförderung (Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt oder Wachstum und nachhaltige Erneuerung) und der Anerkennung des ISEK′s wird jedoch keine pauschale Förderzusage für die darin aufgeführten Einzelmaßnahmen getroffen – weder im Grundsatz noch in der Förderhöhe. Über die Förderung von Einzelmaßnahmen wird auf der Grundlage des jährlichen Förderantrages entschieden. Dabei werden die Einzelmaßnahmen nach Maßgabe der Richt­linie des Landes Hessen zur Förderung der nachhal­tigen Stadt­ent­wicklung auf ihre Förderfähigkeit geprüft und über die Höhe der Bewilligung entschieden.

Die Mittel der Städtebauförderung können sowohl für bauliche Investitionen als auch für investitionsvorbereitende sowie investitionsbegleitende Maßnahmen einschließlich der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements eingesetzt werden. Bund und Land beteiligten sich in der Regel jeweils mit einem Drittel an den förderfähigen Ausgaben. Die Kommunen tragen ebenfalls ein Drittel der Ausgaben.

Richt­linie des Landes Hessen zur Förderung der nachhal­tigen Stadt­ent­wicklung

Die Förderung der Maßnahmen erfolgt auf Grundlage der Richtlinie des Landes Hessens zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE). Sie legt die Fördervoraussetzungen und Fördergegenstände fest. Zur Bewilligung angemeldete Einzelmaßnahmen müssen der Richtlinie entsprechen.

Integriertes städte­bau­liches Entwick­lungs­konzept

Grundlage für die Förderung von Einzelmaßnahmen bildet ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK), in dem die Ziele, Strategien und Einzelmaßnahmen für die Durchführung der Gesamtmaßnahme dargestellt sind. Das ISEK legt ein konkretes Fördergebiet fest und bündelt alle Maßnahmen, die in einem Zeitraum von rund zehn Jahren umgesetzt werden sollen. Unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das ISEK spätestens ein Jahr nach der Aufnahme in das jeweilige Förderprogramm zu erstellen.

Die einzelnen Förderprogramme legen programmspezifische Schwerpunkte fest. Die vorgegebenen Regelgliederungen sind zu beachten und auf den entsprechenden Unterseiten der Förderprogramme als Download zu finden.

Das ISEK bedarf der Genehmigung durch das für die Städtebauförderung zuständige Ministerium. Eine entsprechende Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung oder die Gemeindevertretung ist erforderlich.

Förder­ge­biets­fest­legung

Die förmliche Festlegung als Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung erfolgt durch eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder der Gemeindevertretung:

  • Im Programm Lebendige Zentren nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171 b, 171 e oder 171 f BauGB.
  • Im Programm Sozialer Zusammenhalt als Maßnahmengebiet nach § 171e Abs. 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB.
  • Im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung als, Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB, Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB Abs.1 Nr. 1 BauGB.

Ein Beschluss zur Abgrenzung des Gebiets der nachhaltigen Stadtentwicklung ist erforderlich.

Ablauf der Förderung

In der Regel werden die Förderstandorte zum 1. März des jeweiligen Jahres zur Einreichung der jährlichen Förderanträge und weiteren Unterlagen wie Zwischenabrechnung, Reflexionsberichte und Begleitinformationen für den Bund aufgerufen. Nach Prüfung durch das zuständige Ministerium, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Hessen Agentur erfolgt die Weitergabe der hessischen Förderentscheidung an den Bund. Nach Freigabe durch den Bund können die Städtebauförderkommunen meist im vierten Quartal mit Zuwendungsbescheiden rechnen. Der Zuwendungsbescheid regelt potenzielle Einschränkungen und enthält alle relevanten Informationen hinsichtlich der Fördersumme, der Auszahlungszeiträume und rechtlichen Grundlagen etc.

Unterjährig besteht die Möglichkeit durch die Nachmeldung per Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß Nr. 15 der RiLiSE (kurz: RiLiSE-15-Antrag), neue Einzelmaßnahmen oder wesentliche Änderungen bei bereits bewilligten Einzelmaßnahmen anzumelden. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausgaben einer Einzelmaßnahme, die bei der Antragsvorlage geschätzten Gesamtausgaben um mehr als 30 Prozent übersteigen oder eine wesentliche inhaltliche Änderung vorliegt. Die Zuwendung für die Gesamtmaßnahme erhöht sich durch die Einzelgenehmigung nicht.

Die Kommunen werden angehalten, die jährlichen Zuwendungsbescheide zur Anmeldung von Einzelmaßnahmen zu nutzen. RiLiSE-15-Anträge stellen Einzelfälle dar.

Der Abruf der Fördermittel erfolgt nach Erstattungsprinzip. Fördermittel dürfen nur für bewilligte Einzelmaßnahmen, zu denen Rechnungen vorliegen, abgerufen werden.

Instru­mente

In der hessischen Städtebauförderung kommen verschiedene Instrumente zur Anwendung. Zu einzelnen Instrumenten finden sich tiefergehende Informationen unter den Guten Beispielen.

Anreiz­pro­gramm

Um Investitionen privater Eigentümerinnen und Eigentümer anzuregen, können Kommunen in den Programmen der Städtebauförderung in Hessen finanzielle Anreize für kleinere private Einzelmaßnahmen gewähren. Die Voraussetzungen für eine Anreizförderung in den Programmstandorten sind im Dokument „Anreizförderung im Rahmen der Städtebauförderung in Hessen" dargestellt. Sie werden durch ergänzende Informationen im Sinne einer Arbeitshilfe abgerundet (siehe Downloads).

Verfü­gungs­fonds

Verfügungsfonds sind ein niedrigschwelliges Instrument der Städtebauförderung. Sie dienen dazu, aus dem lokalen Engagement entwickelte Projekte flexibel, kurzfristig und unbürokratisch umzusetzen und somit langfristig das Engagement verschiedener Akteure vor Ort zu stärken.

Förder­ge­biets­ma­na­gement

Die erfolgreiche Umsetzung der Städtebauförderung setzt umfangreiche Managementaktivitäten vor Ort voraus. Die Koordinierungsaufgaben können von der Kommune übernommen werden (Personalkosten sind nicht förderfähig!). Es ist jedoch grundsätzlich auch möglich und empfehlenswert zur Unterstützung im Rahmen des komplexen integrierten Entwicklungsprozesses ein Fördergebietsmanagement durch beauftragte Dritte einzurichten. Die Kosten für ein externes Management sind in vollem Umfang förderfähig. Die hoheitliche Verantwortung der Gesamtmaßnahme verbleibt bei der Kommune.

Quartiers­ma­na­gement

Das Quartiersmanagement ist ein zentrales Instrument in Stadtteilen und Quartieren mit besonderem Entwicklungsbedarf. Im Programm Sozialer Zusammenhalt sind die vielfältigen Aktivitäten des Quartiersmanagements zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung im Rahmen der investitionsvorbreitenden Maßnahmen neben den baulich-investiven Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und der sozialen Infrastruktur ein wesentlicher Erfolgsbaustein. Weitere Informationen können der Unterseite Sozialer Zusammenhalt entnommen werden.