Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Aktuelle Fassung 2017 –

 

Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 02. Oktober 2017 stellt eine umfassende Regelungsgrundlage für die Programme der Städtebauförderung dar.

 

Die jetzt gültige neue Richtlinie vom 02. Oktober 2017 wurde im StAnz. 40/2017, S. 958ff. bekannt gemacht.

 

 

Inkrafttreten, Aufhebung und Übergangsvorschriften (RiLiSE Nr. 27)

Die Richtlinie tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien vom 26. November 2013 (StAnz. S. 1561), die jedoch weiterhin bis auf Ausnahme von Nr. 11 (Zweckbindungsfristen) für die nach jenen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.

 

Für bewilligte und noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten die Abschnitte II bis IV entsprechend.

 

Die Regelung nach Nr.16.1, dass Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, findet für die Auszahlung von Fördermitteln ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Richtlinie Anwendung.

 

Soweit Städte und Gemeinden noch Fördermittel des Programms Stadtsanierung aus Vorjahresbescheiden für noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen einsetzen, gelten Abschnitt II bis IV entsprechend.


Erläuterungen zu den grundsätzlichen Änderungen der neuen Richtlinie:

In diesem Dokument werden die grundsätzlichen Änderungen der neuen Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 02. Oktober 2017 erläutert. 


Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Vorherige Fassung 2008 –

 

Für bewilligte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen RiLiSE bereits begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten – soweit die oben genannten Übergangsvorschriften keine Anwendung finden – die Regelungen der RiLiSE in der Fassung vom 26. November 2013 (StAnz. 51/2013 S. 1561) und ihre Ergänzung vom 15. Juli 2009 (StAnz. 33/2009 S. 1793ff).

Diese Richtlinien lösten die Verwaltungsvorschrift über den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF) vom 29. Juni 1990, StAnz. 28/1990, S. 1306 ab.

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