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Hier stehen für Sie Materialien zum
Förderprogramm Stadtumbau in Hessen bereit:


Programminformation

 

Die Programminformation beschreibt die Programmschwerpunkte des 2016 neu aufgelegten Städtebauförderungsprogramms. Die Themen Klimaschutz und Klimaanpassung wurden den bisherigen Schwerpunkten demografischer und wirtschaftsstruktureller Wandel hinzugefügt. Die Programminformation bietet zudem Hinweise u.a. zu Förderregularien und Förderinhalten.

Programminformation

(PDF / 214,23 KiB)


Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept

Neuausrichtung Programm „Stadtumbau in Hessen"

 

Grundlage für die Umsetzung von Maßnahmen ist ein von der Stadt aufzustellendes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem alle relevanten Themenstellungen analysiert werden. Auf dieser Grundlage sind integrierte Strategien zu entwickeln, Maßnahmen zu benennen (Projektliste) und ein Zeit- und Kostenplan zu erstellen. Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept ist Grundlage für die jährlichen Antragstellungen. Der Entwurf ist spätestens ein Jahr nach Programmaufnahme dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Abstimmung vorzulegen.

 

Regelgliederung Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept

Regelgliederung

(PDF / 166,98 KiB)

Regelgliederung Anhang

(PDF / 48,08 KiB)


Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Aktuelle Fassung 2017 –

 

Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 02. Oktober 2017 stellt eine umfassende Regelungsgrundlage für die Programme der Städtebauförderung dar.

 

Die jetzt gültige neue Richtlinie vom 02. Oktober 2017 wurde im StAnz. 40/2017, S. 958ff. bekannt gemacht.

 

 

Inkrafttreten, Aufhebung und Übergangsvorschriften (RiLiSE Nr. 27)

Die Richtlinie tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien vom 26. November 2013 (StAnz. S. 1561), die jedoch weiterhin bis auf Ausnahme von Nr. 11 (Zweckbindungsfristen) für die nach jenen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.

 

Für bewilligte und noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten die Abschnitte II bis IV entsprechend.

 

Die Regelung nach Nr.16.1, dass Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, findet für die Auszahlung von Fördermitteln ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Richtlinie Anwendung.

 

Soweit Städte und Gemeinden noch Fördermittel des Programms Stadtsanierung aus Vorjahresbescheiden für noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen einsetzen, gelten Abschnitt II bis IV entsprechend.


Erläuterungen zu den grundsätzlichen Änderungen der neuen Richtlinie

In diesem Dokument werden die grundsätzlichen Änderungen der neuen Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 02. Oktober 2017 erläutert. 


Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Vorherige Fassung 2008 –

 

Für bewilligte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen RiLiSE bereits begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten – soweit die oben genannten Übergangsvorschriften keine Anwendung finden – die Regelungen der RiLiSE in der Fassung vom 26. November 2013 (StAnz. 51/2013 S. 1561) und ihre Ergänzung vom 15. Juli 2009 (StAnz. 33/2009 S. 1793ff).

Diese Richtlinien lösten die Verwaltungsvorschrift über den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF) vom 29. Juni 1990, StAnz. 28/1990, S. 1306 ab.


Informationen und Arbeitshilfe zur Anreizförderung

Um Investitionen privater Eigentümer anzuregen, können Kommunen in den Programmen Stadtumbau in Hessen und Aktive Kernbereiche in Hessen finanzielle Anreize für kleinere private Einzelmaßnahmen gewähren. Die Voraussetzungen für eine Anreizförderung in den Programmstandorten sind im Dokument „Anreizförderung in den Programmen Aktive Kernbereiche in Hessen und Stadtumbau in Hessen“ dargestellt. Sie werden durch ergänzende Informationen im Sinne einer Arbeitshilfe abgerundet.


Aktuelle Übersicht der Fristen für den Mittelabruf

 

Ab dem Programmjahr 2012 hat sich in der Städtebauförderung die Mittelbereitstellung wegen der Einführung der sogenannten „n+2-Regel“ durch den Bund wesentlich geändert. Die Haushaltsansätze für Kassenmittel und jede Verpflichtungsermächtigung eines Zuwendungsbescheides können ab dem Zuwendungsbescheid 2012 nur noch maximal zweimal übertragen werden. Dies erfordert eine genaue Beachtung der in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden angegebenen Fristen für die Verausgabung der bereitgestellten Fördermittel. So ist innerhalb eines Jahres der Abruf von Fördermitteln aus unterschiedlichen Bescheiden erforderlich, um einen Mittelverfall zu vermeiden.

 

Im Jahr 2020 sind folgende Fristen zu beachten:

 

 

  • Zuwendungsbescheid 2014: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020.
  • Zuwendungsbescheid 2015: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.
  • Zuwendungsbescheid 2016: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.
  • Zuwendungsbescheid 2017: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.
  • Zuwendungsbescheid 2018: Abruf der Haushaltsmittel für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.

 

Zur besseren Übersicht finden Sie hier eine Aufstellung der einzelnen Fristen für den Abruf der Fördermittel aus den Zuwendungsbescheiden 2014 bis 2018 im Programm Stadtumbau in Hessen.

 

Bitte beachten Sie, dass sich mit Inkrafttreten der neuen RiLiSE am 02.10.2017 die Regelung zu den Auszahlungsbestimmungen geändert haben. Nach Nr. 16 RiLiSE und Nr. 27 Abs.3 RiLiSE können beim Mittelabruf auch (erwartete) Rechnungen geltend gemacht werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Mittelabruf beglichen werden.

 

Hinweis:

Im Jahr 2020 könnten auch bereits die jeweiligen Haushaltmittel bzw. Verpflichtungsermächtigungen der Jahre 2019 und 2020 abgerufen werden, wenn entsprechende Ausgaben angefallen sind.

 


Kommunikationsleitfaden zur Städtebauförderung für Bund, Länder und Gemeinden

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat für Projekte und Maßnahmen der Städtebauförderung eine Wort-Bild-Marke entwickelt, die dazu dienen soll, den Mehrwert der Städtebauförderung in der breiten Öffentlichkeit sichtbar zu machen. Die Verwendung der Wort-Bild-Marke soll sich beispielsweise auf Bauschildern, auf Informationstafeln, aber auch in Print- und Online-Medien wiederfinden und so auf die Förderung durch Bund und Land im Rahmen der Städtebauförderung deutlich machen.

Mit der neuen Bundesregierung haben sich die Zuschnitte der einzelnen Bundesministerien geändert. Die Städtebauförderung obliegt nun der Verantwortung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Die Wort-Bild-Marke der Städtebauförderung findet weiterhin Anwendung.

Als Hilfestellung zur Verwendung dieser Wort-Bild-Marke gibt der Bund dem Land und den Kommunen einen Kommunikationsleitfaden an die Hand. Den Kommunikationsleitfaden stellen wir Ihnen hier zur Verfügung. Dort finden Sie Angaben und Beispiele für die richtige Verwendung der Wort-Bild-Marke des Bundes.

Insbesondere bei Bauschildern wird die Wort-Bild-Marke gemeinsam mit dem Logo des BMUB und dem Landeswappen des Landes Hessen verwendet. Ein Beispiel hierfür finden Sie auf Seite 17 des Kommunikationsleitfadens.

Der Kommunikationsleitfaden des Bundes konkretisiert die Vorschriften zur Publizität der Zuwendungsbescheide des Förderprogramms Stadtumbau in Hessen.

Wir haben Ihnen hier auf dieser Seite die unterschiedlichen Versionen der Wort-Bild-Marke, des Logos des BMUB, des Wappens des Landes Hessen und auch des Logos der Programms Stadtumbau in Hessen zum Download zusammengestellt.

Logo Stadtumbau in Hessen

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Unterlagen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank) ist generelle Ansprechpartnerin für die gesamte finanzielle Abwicklung der Städtebauförderprogramme.

 

Die jährlichen Antragsvordrucke der einzelnen Städtebauförderprogramme werden von der WiBank an die Förderkommunen versandt.

 

Weitere Informationen und Vordrucke der WiBank

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