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Leitfaden für Quartiersmanagement in der Sozialen Stadt - Eine Arbeitshilfe

Quartiersmanagement hat sich als zentrales Instrument einer erfolgreichen sozialen Stadtteilentwicklung in Stadtteilen und Quartieren mit besonderem Entwicklungsbedarf erwiesen. Im Programm Soziale Stadt sind die vielfältigen Aktivitäten des Quartiersmanagements zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung im Rahmen der investitionsvorbreitenden Maßnahmen neben den baulichinvestiven Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und der sozialen Infrastruktur ein wesentlicher Erfolgsbaustein. Aufgrund des besonderen Stellenwertes der Aktivierung und dem Anspruch, auch schwer erreichbare Zielgruppen vor dem Hintergrund vorhandener sozial-integrativer Problemlagen einzubinden, kommt der Arbeit des Quartiersmanagements im Unterschied zu anderen Programmen der Städtebauförderung, bei denen ein formelles Beteiligungsverfahren ausreichend ist, eine wichtige Funktion zu.

 

Der hier vorliegende Leitfaden möchte einen Orientierungsrahmen für eine erfolgreiche Bewältigung der vielfältigen Herausforderungen geben.


Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Aktuelle Fassung 2017 –

 

Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 02. Oktober 2017 stellt eine umfassende Regelungsgrundlage für die Programme der Städtebauförderung dar.

 

Die jetzt gültige neue Richtlinie vom 02. Oktober 2017 wurde im StAnz. 40/2017, S. 958ff. bekannt gemacht.

 

 

Inkrafttreten, Aufhebung und Übergangsvorschriften (RiLiSE Nr. 27)

Die Richtlinie tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien vom 26. November 2013 (StAnz. S. 1561), die jedoch weiterhin bis auf Ausnahme von Nr. 11 (Zweckbindungsfristen) für die nach jenen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.

 

Für bewilligte und noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten die Abschnitte II bis IV entsprechend.

 

Die Regelung nach Nr.16.1, dass Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, findet für die Auszahlung von Fördermitteln ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Richtlinie Anwendung.

 

Soweit Städte und Gemeinden noch Fördermittel des Programms Stadtsanierung aus Vorjahresbescheiden für noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen einsetzen, gelten Abschnitt II bis IV entsprechend.


Erläuterungen zu den grundsätzlichen Änderungen der neuen Richtlinie

In diesem Dokument werden die grundsätzlichen Änderungen der neuen Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 02. Oktober 2017 erläutert. 


Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Vorherige Fassung 2008 –

 

Für bewilligte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen RiLiSE bereits begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten – soweit die oben genannten Übergangsvorschriften keine Anwendung finden – die Regelungen der RiLiSE in der Fassung vom 26. November 2013 (StAnz. 51/2013 S. 1561) und ihre Ergänzung vom 15. Juli 2009 (StAnz. 33/2009 S. 1793ff).

Diese Richtlinien lösten die Verwaltungsvorschrift über den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF) vom 29. Juni 1990, StAnz. 28/1990, S. 1306 ab.


Broschüre zur Sozialen Stadt in Hessen

Die Broschüre „Die Soziale Stadt in Hessen – Ein Programm der Städtebauförderung" steht seit 2017 zur Verfügung. Die Broschüre gibt auf insgesamt 118 Seiten einen anschaulichen Überblick über die Strategie und die Programmumsetzung, führt die Förderstandorte seit dem Beginn der Sozialen Stadt auf und gibt einen Einblick in die Projekte - unter anderem durch einige ausgewählte „Best-Practice-Beispiele". Exemplarisch für eine Vielzahl von herausragenden Akteuren, die an der Umsetzung in einem oder mehreren Soziale-Stadt-Standorten beteiligt sind, geben einige Personen einen Einblick in ihre persönliche Einschätzung zum Soziale Stadt-Programm.

 

Die Broschüre beinhaltet alle Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen sowohl in den Förderstandorten, als auch im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sowie in der Servicestelle HEGISS, als auch in der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.   

 

Die Broschüre finden Sie hier zum Download:


HEGISS Leitlinien

Die Leitlinien für das Programm Soziale Stadt richten sich an die in das Förderprogramm aufgenommenen Städte und Gemeinden, an Planer und an alle anderen Akteure. Sie ergänzen die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung – RiLiSE durch spezifische Regelungen sowie Erläuterungen zur Durchführung des Programms.

HEGISS-Leitlinien

(PDF / 11,27 MiB)


Aktuelle Übersicht der Fristen für den Mittelabruf

Ab dem Programmjahr 2012 hat sich in der Städtebauförderung die Mittelbereitstellung wegen der Einführung der sogenannten „n+2-Regel“ durch den Bund wesentlich geändert. Die Haushaltsansätze für Kassenmittel und jede Verpflichtungsermächtigung eines Zuwendungsbescheides können ab dem Zuwendungsbescheid 2012 nur noch maximal zweimal übertragen werden. Dies erfordert eine genaue Beachtung der in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden angegebenen Fristen für die Verausgabung der bereitgestellten Fördermittel. So ist innerhalb eines Jahres der Abruf von Fördermitteln aus unterschiedlichen Bescheiden erforderlich, um einen Mittelverfall zu vermeiden.

 


Im Jahr 2020 sind folgende Fristen zu beachten:

 

Zuwendungsbescheid 2014: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020.

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Zuwendungsbescheid 2015: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.

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Zuwendungsbescheid 2016: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.

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Zuwendungsbescheid 2017: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.

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Zuwendungsbescheid 2018: Abruf der Haushaltsmittel für das Jahr 2018 bis zum 01.12.2020. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2020 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2020 abgerufen werden können.

 


Zur besseren Übersicht finden Sie hier eine Aufstellung der einzelnen Fristen für den Abruf der Fördermittel aus den Zuwendungsbescheiden 2014 bis 2018 für die Programme der Städtebauförderung.

 


Bitte beachten Sie, dass sich mit Inkrafttreten der neuen RiLiSE am 02.10.2017 die Regelung zu den Auszahlungsbestimmungen geändert haben. Nach Nr. 16 RiLiSE und Nr. 27 Abs.3 RiLiSE können beim Mittelabruf auch (erwartete) Rechnungen geltend gemacht werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Mittelabruf beglichen werden.

Hinweis:

Im Jahr 2020 könnten auch bereits die jeweiligen Haushaltmittel bzw. Verpflichtungsermächtigungen der Jahre 2019 und 2020 abgerufen werden, wenn entsprechende Ausgaben angefallen sind.

Im Jahr 2020 können für die 2019 neu aufgenommenen Standorte keine Mittel aus den Zuwendungsbescheiden verfallen. Für diese ist erst ab dem Jahr 2021 darauf zu achten, die notwendigen Mittelabrufe durchzuführen.

 


HEGISS Nachhaltigkeitskonzept

Zur Erstellung der Nachhaltigkeitskonzepte kann nachfolgende Formulierungsvorlage als Grundlage verwendet werden:


"Standorte integriert entwickeln – DIE SOZIALE STADT IN HESSEN"

Anlässlich "Zehn Jahre Förderprogramm Soziale Stadt in Hessen" wurde 2009 folgende Publikation vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Auftrag gegeben:

"Standorte integriert entwickeln – DIE SOZIALE STADT IN HESSEN".

Die vorliegende Publikation geht auf den integrierten Ansatz des Programms Soziale Stadt ein und stellt die besonderen Rahmenbedingungen vor. Den Schwerpunkt der Publikation bilden die Darstellungen der Maßnahmen und Projekte in den Programmstandorten in Hessen.


Kommunikationsleitfaden zur Städtebauförderung für Bund, Länder und Gemeinden

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat für Projekte und Maßnahmen der Städtebauförderung eine Wort-Bild-Marke entwickelt, die dazu dienen soll, den Mehrwert der Städtebauförderung in der breiten Öffentlichkeit sichtbar zu machen. Die Verwendung der Wort-Bild-Marke soll sich beispielsweise auf Bauschildern, auf Informationstafeln, aber auch in Print- und Online-Medien wiederfinden und so auf die Förderung durch Bund und Land im Rahmen der Städtebauförderung deutlich machen.

Mit der neuen Bundesregierung haben sich die Zuschnitte der einzelnen Bundesministerien geändert. Die Städtebauförderung obliegt nun der Verantwortung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Die Wort-Bild-Marke der Städtebauförderung findet weiterhin Anwendung. 

Als Hilfestellung zur Verwendung dieser Wort-Bild-Marke gibt das BMVBS dem Land und den Kommunen einen Kommunikationsleitfaden an die Hand. Den Kommunikationsleitfaden stellen wir Ihnen hier zur Verfügung. Dort finden Sie Angaben und Beispiele für die richtige Verwendung der Wort-Bild-Marke des Bundes. 

Insbesondere bei Bauschildern wird die Wort-Bild-Marke gemeinsam mit dem Logo des BMUB und dem Landeswappen des Landes Hessen verwendet. Ein Beispiel hierfür finden Sie auf Seite 17 des Kommunikationsleitfadens. 

Der  Kommunikationsleitfaden des Bundes konkretisiert die Vorschriften zur Publizität der Zuwendungsbescheide des Förderprogramms Soziale Stadt in Hessen.

Wir haben Ihnen hier auf dieser Seite die unterschiedlichen Versionen der Wort-Bild-Marke, des Logos des BMUB, des Wappens des Landes Hessen und auch des Logos der Sozialen Stadt zum Download zusammengestellt. 


Leitfaden des Bundes zum Förderprogramm Soziale Stadt

Leitfaden des Bundes

(PDF / 359,93 KiB)


Unterlagen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank) ist generelle Ansprechpartnerin für die gesamte finanzielle Abwicklung der Städtebauförderprogramme.

 

Die jährlichen Antragsvordrucke der einzelnen Städtebauförderprogramme werden von der WiBank an die Förderkommunen versandt.

 

Weitere Informationen und Vordrucke der WiBank

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