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Hier stehen für Sie Materialien zum
Förderprogramm Lebendige Zentren bereit:


Informationen und Arbeitshilfe zur Anreizförderung und Verfügungsfonds

Um Investitionen privater Eigentümerinnen und Eigentümer anzuregen, können Kommunen in den Programmen der Städtebauförderung in Hessen finanzielle Anreize für kleinere private Einzelmaßnahmen gewähren. Die Voraussetzungen für eine Anreizförderung in den Programmstandorten sind im Dokument „Anreizförderung im Rahmen der Städtebauförderung in Hessen" dargestellt. Sie werden durch ergänzende Informationen im Sinne einer Arbeitshilfe abgerundet.

 

Die Arbeitshilfe "Verfügungsfonds im Rahmen der Städtebauförderung in Hessen" soll Ihnen helfen bei Interesse einen Verfügungsfonds in Ihrem Standort aufzustellen.


Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Aktuelle Fassung 2023 –
 

Die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 28. November 2023 stellt eine umfassende Regelungsgrundlage für die Programme der Städtebauförderung dar.

 

Die jetzt gültige neue Richtlinie vom 28. November 2023 wurde im StAnz. 48/2023, S. 1509ff. bekannt gemacht.

 

 

Inkrafttreten, Aufhebung und Übergangsvorschriften (RiLiSE Nr. 27)

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 2. Oktober 2017 (StAnz. S.958), die jedoch weiterhin für die nach jener Richtlinie gewährten Zuwendungen anwendbar bleibt.


Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Fassung aus dem Jahr 2017 –

 

Die Richtlinie vom 2. Oktober 2017, wurde durch die neue Richtlinie vom 28. November 2023 ersetzt. Sie bleibt jedoch weiterhin für die nach jener Richtlinie gewährten Zuwendungen anwendbar.

 

Inkrafttreten, Aufhebung und Übergangsvorschriften (RiLiSE Nr. 27)


Die Richtlinie tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien vom 26. November 2013 (StAnz. S. 1561), die jedoch weiterhin bis auf Ausnahme von Nr. 11 (Zweckbindungsfristen) für die nach jenen Richtlinien gewährten Förderungen anwendbar bleiben.


Für bewilligte und noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten die Abschnitte II bis IV entsprechend.


Die Regelung nach Nr.16.1, dass Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, findet für die Auszahlung von Fördermitteln ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Richtlinie Anwendung.


Soweit Städte und Gemeinden noch Fördermittel des Programms Stadtsanierung aus Vorjahresbescheiden für noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen einsetzen, gelten Abschnitt II bis IV entsprechend.


Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung

– Fassung aus dem Jahr 2008 –

 

Für bewilligte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RiLiSE vom 2. Oktober 2017 bereits begonnene Einzelmaßnahmen, die aus bis einschließlich Programmjahr 2016 bereitgestellten Mitteln finanziert werden sollen, gelten – soweit die oben genannten Übergangsvorschriften keine Anwendung finden – die Regelungen der RiLiSE in der Fassung vom 26. November 2013 (StAnz. 51/2013 S. 1561) und ihre Ergänzung vom 15. Juli 2009 (StAnz. 33/2009 S. 1793ff).

Diese Richtlinien lösten die Verwaltungsvorschrift über den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF) vom 29. Juni 1990, StAnz. 28/1990, S. 1306 ab.


Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept
Programm „Lebendige Zentren"

 

Grundlage für die Umsetzung von Maßnahmen ist ein von der Stadt aufzustellendes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem alle relevanten Themenstellungen analysiert werden. Auf dieser Grundlage sind integrierte Strategien zu entwickeln, Maßnahmen zu benennen (Projektliste) und ein Zeit- und Kostenplan zu erstellen. Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept ist Grundlage für die jährlichen Antragstellungen. Der Entwurf ist spätestens ein Jahr nach Programmaufnahme dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum zur Abstimmung vorzulegen.


Aktuelle Übersicht der Fristen für den Mittelabruf
 

Im Jahr 2023 sind folgende Fristen zu beachten:

 

 

  • Zuwendungsbescheid 2016: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2020 bis zum 01.12.2023. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2023 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2023 abgerufen werden können.
  • Zuwendungsbescheid 2017: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2020 bis zum 01.12.2023. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2023 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2023 abgerufen werden können.
  • Zuwendungsbescheid 2018: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2020 bis zum 01.12.2023. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2023 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2023 abgerufen werden können.
  • Zuwendungsbescheid 2019: Abruf der Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2020 bis zum 01.12.2023. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2023 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2023 abgerufen werden können.
  • Zuwendungsbescheid 2020: Abruf der Haushaltsmittel für das Jahr 2020 bis zum 01.12.2023. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung bis zum 01.09.2023 für Mittel, die nicht fristgerecht bis zum 01.12.2023 abgerufen werden können.

 

 

Bitte beachten Sie, dass sich mit Inkrafttreten der RiLiSE am 02.10.2017 die Regelung zu den Auszahlungsbestimmungen geändert haben. Nach Nr. 16 RiLiSE und Nr. 27 Abs.3 RiLiSE können beim Mittelabruf auch (erwartete) Rechnungen geltend gemacht werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Mittelabruf beglichen werden.

 


Kommunikationsleitfaden zur Städtebauförderung für Bund, Länder und Gemeinden

 

Die Städtebauförderung hilft Städten und Gemeinden, gesellschaftliche Aufgaben besser zu bewältigen. Sie unterstützt dabei Gesamtmaßnahmen, die in der Regel aus einer Reihe von Einzelmaßnahmen bestehen. Das gemeinsame Ziel von Bund, Ländern und Kommunen für alle diese Projekte ist, den Erfolg aller Bereiche dieser Zusammenarbeit darzustellen und ihren Mehrwert in der Gesellschaft zu verankern.

 

Nur durch die engagierte Arbeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Interessengruppen vor Ort können Städte und Gemeinden diese über Notwendigkeit, Nutzen, Hintergrund und Förderung ihrer Projekte informieren und überzeugen. Dieser Leitfaden soll Bund, Städte und Gemeinden unterstützen, ihre Kommunikation professionell zu gestalten sowie potenzielle Hindernisse zu erkennen und zu überwinden.


Logos

Gerne lassen wir Ihnen das Logo des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf Anfrage zukommen. Bitte kontaktieren Sie hierfür Ihr jeweiliges Programmteam.

 

Lebendige.Zentren@hessen-agentur.de

 

Wachstum.Erneuerung@hessen-agentur.de

 

Sozialer.Zusammenhalt@hessen-agentur.de

 

 

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Unterlagen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank) ist generelle Ansprechpartnerin für die gesamte finanzielle Abwicklung der Städtebauförderprogramme.
 

Die jährlichen Antragsvordrucke der einzelnen Städtebauförderprogramme werden von der WiBank an die Förderkommunen versandt.

 

Weitere Informationen und Vordrucke der WiBank

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