Fristen für den Fördermittelabruf 2019

(Foto: © Ramilon / Fotolia)

 

Ab dem Programmjahr 2012 hat sich in der Städtebauförderung die Mittelbereitstellung wegen der Einführung der sogenannten „n+2-Regel“ durch den Bund wesentlich geändert. Die Haushaltsansätze für Kassenmittel und jede Verpflichtungsermächtigung eines Zuwendungsbescheides können ab dem Zuwendungsbescheid 2012 nur noch maximal zweimal übertragen werden. Dies erfordert eine genaue Beachtung der in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden angegebenen Fristen für die Verausgabung der bereitgestellten Fördermittel. So ist innerhalb eines Jahres der Abruf von Fördermitteln aus unterschiedlichen Bescheiden erforderlich, um einen Mittelverfall zu vermeiden.

 

Zur besseren Übersicht finden Sie im Downloadbereich der jeweiligen Förderprogramm eine aktualisierte Aufstellung der einzelnen Fristen für den letztmöglichen Abruf der Fördermittel aus den Zuwendungsbescheiden 2013 bis 2018 des jeweiligen Förderprogramms.

 

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